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Sängervereinigung 1839

Eschbach/Ts e.V.

     
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Satzung

der Sängervereinigung 1839 Eschbach/Ts.
(Stand: 01.01.2017)

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied beim Sängerkreis Hochtaunus im Hessischen Sängerbund (HSB) und dem Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Sängervereinigung 1839 Eschbach/Ts.” mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in 61250 Usingen Stadtteil Eschbach und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

2. Dieses Ziel soll erreicht werden, durch:
– Veranstaltungen von Konzerten und Vorträgen,
– regelmäßige wöchentliche Übungsstunden.
Die Konzerte werden in der Hauptsache von den Mitgliedern selbst dargeboten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

4. Für seine Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer mindestens 60 Jahre alt und 25 Jahre singendes Mitglied oder wer 40 Jahre förderndes Mitglied des Vereins ist.

2. Voraussetzung fur die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse anzuerkennen.

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliedersammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

§ 4
Beiträge

1. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Beitrag soll der jeweiligen finanziellen Lage angepasst sein, darf aber das Verhältnis des Zumutbaren nicht übersteigen. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens im IV. Quartal eines jeden Jahres zu entrichten.

2. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muss bis spätestens 31. März des folgenden Jahres erfolgen. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden:
a) bei Beschluss des Vorstandes,
b) wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder
c) wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Bekanntmachung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Weise, wie die der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
– und bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Es scheiden jährlich Vorstandsmitglieder turnusgemäß aus. Wiederwahl ist möglich.Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der 1. Schriftführer
d) der 1. Kassierer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Wahl von Kassenprüfern:
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenrevisionen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal Jahr die Kassenführung zu prüfen. Nach jeder Revision haben sie dem Vorstand und den Mitgliedern Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jährlich mindestens einer ausscheiden muss. Es muss gewährleistet sein, dass alle drei Kassenprüfer nicht 2-mal hintereinander die Kasse prüfen können.

§ 8
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden:
– bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungen des Vereins,
– bei grobem Verstoß eines Mitglieds kann der Vorstand dieses bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ausschließen.
– nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung,
– bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Bund. Das Mitglied verliert sämtliche Ansprüche an Verein, Kreis, Bezirk und Bund. Die Beiträge sind bis zum Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft zu zahlen.

§ 10
Austritt aus dem Sängerbund

Der Austritt aus dem Sängerbund kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit erfolgen, bezogen auf die anwesenden Mitglieder.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit, bezogen auf die anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Usingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke des Stadtteils Eschbach zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist mit der Mitgliederversammlung vom beschlossen worden und mit dem gleiche Tage in Kraft getreten.

Gleichzeitig treten sämtliche vorherigen Satzungen außer Kraft.